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   OLG Frankfurt, 30.12.1994 - 3 Ws 875/94   

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https://dejure.org/1994,4731
OLG Frankfurt, 30.12.1994 - 3 Ws 875/94 (https://dejure.org/1994,4731)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.12.1994 - 3 Ws 875/94 (https://dejure.org/1994,4731)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. Dezember 1994 - 3 Ws 875/94 (https://dejure.org/1994,4731)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 57 Abs. 1 S. 2, § 58 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 252
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Rostock, 27.05.2005 - I Ws 173/05

    Ingangsetzen der Beschwerdefrist durch formlose Bekanntmachung des Beschlusses;

    Im Unterschied zu § 58 Abs. 3 JGG, der eine Differenzierung bezüglich der Zuständigkeit danach zulässt, ob die Aussetzung der Jugendstrafe erstmals durch das Berufungsgericht oder durch den Richter des ersten Rechtszuges angeordnet wurde (vgl. hierzu etwa Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 58 Rdn. 5, Eisenberg JGG 10. Aufl. § 58 Rdn. 35, jeweils m. w. Nachw.), ist der Wortlaut des § 57 Abs. 1 Satz 2 JGG bezüglich der Zuständigkeit des Richters des ersten Rechtszuges für die nach Anordnung der Vorbewährung erforderliche endgültige Entscheidung eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Dezember 1994 - 3 Ws 875/94 -, NStZ-RR 1996, 252; KG, Beschluss vom 30. August 1999 - 1 AR 637/99 - 4 ARs 47/99 -, zit. nach juris; vgl. auch OLG München NStZ-RR 2005, 152, 153).
  • OLG Hamburg, 07.10.2008 - 2 Ws 149/08

    Jugendstrafrecht: Zuständigkeit für Beschluss über vorbehaltene Bewährung und für

    Nach zutreffender überwiegender Auffassung gilt diese Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges für die vorbehaltene Entscheidung über die Vollstreckungsaussetzung einer Jugendstrafe auch dann, wenn der Vorbehalt - die so genannte Vorbewährung - erstmals im Berufungsurteil angeordnet worden ist (OLG Frankfurt in NStZ-RR 1996, 252; KG, Beschl. v. 30. August 1999, Az.: 1 AR 637/99; Eisenberg, JGG, 11. Aufl., § 57 Rdn. 14; Brunner/Dölling, JGG, 11. Aufl., § 57 Rdn. 8).
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